Satzung
IKOLOGE e.V. - Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „IKOLOGE e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Wissenschaft und Forschung insbesondere die der neuen Medien, Verbraucherberatung und Verbraucherschutz , Entwicklungszusammenarbeit sowie von Erziehung und Bildung im Sinne von § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung, insbesondere zur Förderung und weiteren Professionalisierung des Berufsfelds „Wissenschaftsmanagement“ sowie zur Weiterentwicklung des Hochschul- und Wissenschaftssystems beizutragen.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Wissenschaftliche Fachkonferenzen und -tagungen
2. Weiterbildungsmaßnahmen und -programme
3. Nachwuchsförderung für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger im Wissenschaftsmanagement
4. Durchführung von Einzelvorhaben und Projekten durch Vergabe von Aufträgen an Hilfspersonen im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung
5. Zeitnahe Veröffentlichung sämtlicher Forschungsergebnisse.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Der Mitgliedsbeitrag dient zur Finanzierung der Aktivitäten des Vereins und der notwendigen Infrastruktur einschließlich Geschäftsführung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die das Mitglied anhört und endgültig entscheidet. Das betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes über die Ehrenmitgliedschaft einer natürlichen Person entscheiden. Als Ehrenmitglied wählbar sind Personen, die den Verein oder den Vereinszweck in herausragender Weise unterstützen und sich der Fortentwicklung des Wissenschaftsmanagements verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und sind bei Abstimmungen über die Beitragsordnung nicht stimmberechtigt. Darüber hinaus haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder. §5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der Beirat.
Organmitglieder haften dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sind Organmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben und der weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern, sofern sie hierzu angerufen wurde, und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen und der Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorstandsvorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 9 Der Vorstand und erweiterter Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, beziehen sich die Begriffe ‚Vorstand‘ und ‚Vorstandsmitglied‘ in dieser Satzung auf den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied bzw. im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zur Höhe des Vereinsvermögens abschließen.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand ist ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ermächtigt, die Satzung im notwendigen Umfang zu ändern und zu ergänzen, soweit Formulierungen einer beschlossenen Satzungsänderung einer Eintragung im Vereinsregister oder den Vorgaben einer anderen Behörde entgegenstehen oder die Änderung notwendig ist, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu gewährleisten oder aufrecht zu erhalten. Gleiches gilt für offenkundige Unrichtigkeiten von Verweisen oder sich durch Verschiebung, Ergänzung und Entfernung von Satzungsinhalten ergebende notwendige Änderungen von Reihenfolgen oder Nummerierungen. Die Änderungen sind den Mitgliedern unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Beirat
(1) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Beirat bestellt werden, der den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten, die dem Vereinszweck dienen, berät. Er fördert die Verbindung mit Einrichtungen des In- und Auslands, die auf dem Gebiet des Vereins tätig sind.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu zwölf im Wissenschaftsmanagement anerkannten Persönlichkeiten. Die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von höchsten fünf Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist nur einmal zulässig.
(3) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen werden, sofern dies den Vereinszweck unterstützt. Über die Beantragung einer Mitgliedschaft in anderen Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Arbeitskreise und Regionalgruppen
(1) Zur Verfolgung der Einzelziele des Vereins kann der Vorstand zeitweise oder dauerhaft themenspezifische Arbeitskreise sowie regionale Zusammenschlüsse aus Mitgliedern (Regionalgruppen) bestätigen. Der Vorstand berichtet hierüber in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Arbeitskreise und Regionalgruppen benennen jeweils ein oder zwei Sprecherinnen oder Sprecher aus ihren Reihen.
(3) Die Sprecherinnen oder Sprecher berichten regelmäßig dem Vorstand.
§ 13 Geschäftsstelle
(1) Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
(2) Die Geschäftsstelle untersteht der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und unterstützt den Vorstand bei der Verfolgung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind Angestellte des Vereins.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Richtlinien des Vorstandes selbstständig. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
§ 14 Einnahmen für Einzelvorhaben und Sponsoring
Der Verein kann Mittel zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke beschaffen.
§ 15 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüferin oder Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüferin oder Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 17 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an den Stifterverband e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden die oder der erste Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die oder der erste Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstands bestellt.
Stand 01.08.2015 | Download PDF
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